Leistungen

Ihr fachkundiger Partner für Vermessungen aller Art.

Unser Leistungsspektrum umfasst im Wesentlichen den gesamten Bereich der amtlichen Katastervermessung und der technischen Ingenieurvermessung, aber auch der Geoinformation sowie der Grundstücksbewertung. Diese Leistungen erbringen wir für Sie in ganz Schleswig-Holstein.

Katastervermessungen

Zu den Katastervermessungen gehören folgende Aufgaben:

Grenzherstellungen

Bei der Grenzherstellung handelt es sich um eine Grenzvermessung an bestehenden Flurstücksgrenzen. Hierbei wird der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf anhand des sogenannten Zahlennachweises in die Örtlichkeit übertragen.

Hierbei werten wir alle verfügbaren (Kataster-)Unterlagen zum betroffenen Flurstück aus. Hinweise vor Ort, die den Grenzverlauf anzeigen, z. B. alte Zaunlinien oder Mauern, Hecken und Knicks werden dabei ebenso verwertet wie die Kenntnisse der Beteiligten über den Grenzverlauf. Alle so gewonnenen Informationen werden einer sachverständigen Würdigung unterzogen, um daraus den katastermäßigen Grenzverlauf abzuleiten und in die Örtlichkeit zu übertragen. Auch die Übertragung einer durch Gerichtsurteil festgelegten Grenze in die Örtlichkeit gehört in diesen Tätigkeitsbereich.

Zerlegungsvermessungen

Zerlegungsvermessungen sind katastertechnische Aufteilungen eines Flurstücks in mehrere selbstständige Flurstücke. Diese Vermessungen sind immer dann erforderlich, wenn aus einem bisher eigenständigen Flurstück eine oder mehrere Teilfläche(n) für sich als eigenständig nachgewiesen werden soll.

Ein Sonderfall der mit einer örtlichen Vermessung einher gehenden Zerlegungsvermessung ist die Sonderung. Hierbei werden die Trennstücke nicht durch örtliche Vermessung, sondern anhand der vorliegenden Katasterunterlagen (Zahlennachweise, Flurkarte) rechnerisch gebildet. Häufigster Anwendungsfall ist die Sonderung von Straßen, Wegen und Gewässerläufen.

Zerlegungsvermessungen sind katastertechnische Aufteilungen eines Flurstücks in mehrere selbstständige Flurstücke. Diese Vermessungrn sind immer dann erforderlich, wenn aus einem bisher eigenständig nummerierten Flurstück oder Grundstück eine Teilfläche für sich als eigenständig nachgewiesen werden soll.

Sie möchten z.B. diese Teilfläche kaufen und in Ihr Eigentum nehmen. Dazu ist ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich, der beim jeweils zuständigen Grundbuchamt eingereicht wird, damit das Eigentum im Grundbuch begründet werden kann.

Für diesen Eigentumsübergang ist die Zerlegungsvermessung notwendig. Hierbei werden durch die örtliche Vermessung bestehende Flurstücksgrenzen festgestellt und neue Flurstücksgrenzen festgelegt und auf Antrag mit Grenzmarken abgemarkt.

Es ist aber auch eine Erfassung neuer Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessung (Sonderung) möglich, wenn ihre Lage eindeutig vorgegeben ist und das Liegenschaftskataster sachgerecht geführt werden kann. Außerdem müssen die Beteiligten in der Grenzniederschrift erklären, dass sie auf die Grenzherstellung, Abmarkung und Vermessung verzichten.

Gebäudeeinmessungen

Im Liegenschaftskataster werden neben den Grundstücken auch die Gebäude nachgewiesen und in amtlichen Liegenschaftskarten dargestellt. Werden also auf einem Grundstück Gebäude errichtet oder im Grundriss verändert, so müssen die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung veranlassen und die dabei entstehenden Kosten tragen.

Welche Bauwerke einzumessen sind, richtet sich dabei in erster Linie danach, ob diese Gebäude nach Landesrecht (Landesbauordnung) genehmigungspflichtig sind.

Grenzbescheinigungen

Diese bescheinigen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Gebäudeeinmessung, dass das Gebäude auf dem Flurstück errichtet worden ist und dass Grenzüberschreitungen nicht vorliegen. Solch eine Bescheinigung wird gelegentlich im Rahmen eines Kreditgeschäfts von Banken und Versicherungen zur Finanzierung gefordert. Eine Prüfung, ob das errichtete Gebäude bauordnungs- oder –planungsrechtliche Vorschriften verletzt (Einhaltung der Baugrenzen und –linien bzw. Grenzabstände) erfolgt dabei nicht.

Lageplan zum Bauantrag

Grundlage einer jeden Bauplanung ist ein (amtlicher) Lageplan. Die Anforderungen an Darstellung und Inhalt dieses Lageplanes sind in der Bauvorlagen-Verordnung festgelegt. Leider gibt es noch immer eine Vielzahl von Planern (Architekten und Bauträger), die aus falsch verstandenem Kostenbewußtsein auf einen durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellten und i.d.R. auf örtlicher Vermessung basierenden Lageplan verzichten – mit oft fatalen Folgen für das Bauvorhaben insgesamt oder den Baufortschritt. Nur eine örtliche Vermessung mit genauer Bestimmung der Grundstücksgeometrie, der Höhenlage, der vorhandenen Bebauung und der örtlich vorhandenen Leitungen ermöglicht eine fachgerechte Planung und Umsetzung des Bauvorhabens. Die Erstellung eines Lageplanes auf der Grundlage einer (vergrößerten) Flurkarte erfüllt m.E. ebenso wenig die Anforderung an eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung wie die unkontrollierte Verwendung digitaler Liegenschaftskarten (als DXF- oder DWG-Dateien), auch wenn hierbei die vom Landesamtes für Vermessung und Geoinformation gelieferten Koordinaten auf den Zentimeter genau vorliegen. Sogenannte Metadaten, die i.d.R. mit der Lieferung der digitalen Daten an den Besteller abgegeben werden, werden häufig nicht ernst genommen bzw. nicht verstanden. Nur ein qualifizierter Vermessungsingenieur mit entsprechender Software ist in der Lage, Informationen über die Datenqualität und damit Geeignetheit digitaler Daten zu liefern.

Vermessung langgestrecker Anlagen

Durch den Neu- oder Ausbau von Wegen, Straßen, Bahnkörpern, Gewässern, Deichen und dergleichen werden in der Regel Flächen der entlang dieser Baumaßnahmen anliegenden Eigentümer in Anspruch genommen. Für den Erwerb dieser Flächen vom Eigentümer durch den jeweiligen Träger ist deren Vermessung notwendig. Prinzipiell handelt es sich hierbei um eine Zerlegung anlässlich und entlang der durchgeführten Baumaßnahme.

Durch den Neubau oder Ausbau von Wegen, Straßen, Bahnkörpern, Gewässern, Deichen und dergleichen werden in der Regel Flächen entlang derer in Anspruch genommen. Für den grundbuchlichen Erwerb dieser Flächen vom Eigentümer durch den jeweiligen Träger ist deren Vermessung notwendig.

Verschmelzungen/Vereinigungen von Flurstücken

Gehören einem Eigentümer mehrere Flurstücke, die räumlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und für sich nicht selbständig nutzbar sind, sollten diese Flurstücke katastertechnisch verschmolzen und grundbuchtechnisch zu einem Grundstück zusammengefasst werden. Bedingungen für die Verschmelzung sind, neben der räumlichen und wirtschaftlichen Einheit, dass diese Flurstücke im Grundbuch unter einer laufenden Nummer gebucht und nicht bzw. gleichmäßig in Abteilung II und III des Grundbuches belastet sind. Durch diese Verschmelzung wirkt man der sogenannten „Kataster- und Grundbuchverschmutzung“ vor und erreicht einen geringeren Verwaltungsaufwand.

Auch wenn die betroffenen Flurstücke nicht unter einer laufenden Nummer im Grundbuch gebucht sind, kann eine Verschmelzung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen durchgeführt werden, wenn vorab ein Antrag auf Vereinigung an das Grundbuchamt gestellt wird. Diesen Antrag erstelle ich für Sie und leite ihn entsprechend weiter. Diese Antragstellung ist, ebenso wie die Verschmelzung, für Sie kraft Gesetzes kostenfrei.





Hintergrund-Info: Einteilung der Katastervermessungen

In Schleswig-Holstein gibt es verschiedene Möglichkeiten Katastervermessungen einzuteilen. Nach dem Anlass der Vermessungen werden Katastervermessungen unterschieden in Ur-, Neu- und Fortführungsvermessungen:

  • Die Urvermessung (eigentlich Preußische Kataster-Parzellarvermessung, etwa ab 1865) diente zur erstmaligen Einrichtung des Liegenschaftskatasters. Grundstücksgrenzen werden erstmalig festgelegt, aufgemessen und für Flächenberechnungen zu Grunde gelegt. Ziel war hierbei nicht die Einrichtung eines Eigentumskatasters, sondern die ermittelten Flächen dienten als Grundlage für die Erhebung der Grundsteuern (in Preußen nach der sogenannten Stempelsteuer die zweithöchste Einnahmequelle).
  • Neu(ver)messungen messungen dienen der erneuten Vermessung eines größeren Gebietes. In erster Linie trifft dies auf Flurbereinigungsgebiete (im ländlichen Raum), Umlegungsgebiete (im städtischen Bereich) oder bei großräumigen verkehrstechnischen Projekten (Autobahnbau) zu. Ferner werden Neumessungen dort durchgeführt, wo die vorhandenen Katastergrundlagen nicht mehr den Anforderungen des modernen Liegenschaftskatasters genügen (Gebiete mit graphischem Kataster).
  • Fortführungsvermessungen sind Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Sie beschränken sich räumlich i.d.R. auf einzelne oder wenige im Zusammenhang liegende Flurstücke. Hierzu gehören Teilungsvermessungen und bedingt auch die Gebäudeeinmessungen.

Man kann Katastervermessungen auch nach den Gegenständen der Vermessungen einteilen. So werden bei Katastervermessungen nicht nur Grundstücksgrenzen und Gebäude erfasst, sondern auch Nutzungs- und Schätzungsgrenzen, aber auch topographische Gegebenheiten.



 
 
 

Hintergrund-Info: Die Katastervermessung aus technischer Sicht

Die wichtigsten Methoden zur Einmessung von Grenzpunkten, Gebäudepunkten, Nutzungsartengrenzen usw. sind:

  • Die Polaraufnahme (Richtung und Distanz), die mit Hilfe von elektronischen Tachymetern (Totalstationen) durchgeführt wird.
  • Die Punktbestimmung durch GPS-Messung (z. B. RTK-Vermessung, SAPOS) wird meist zur Aufmessung des übergeordneten Vermessungspunktfeldes verwendet, an das dann die Katastervermessungen angeschlossen werden.
  • Die Punktbestimmung durch das Orthogonalverfahren (Aufnahme der Punkte durch Bestimmung der rechtwinkligen Abstände auf eine Messungslinie) oder das Einbindeverfahren (eine Hausseite wird in die Grenze verlängert und der Schnitt wird angemessen) verliert durch den Einsatz moderner elektronischer Tachymeter, durch GPS-Messung und die Schaffung des modernen Koordinatenkatasters etwas an Bedeutung, wird aber nie ganz wegfallen können.